Wichtiger Hinweis:
Die aktuelle Satzung unseres Vereins stammt aus dem Jahr 1980 und bildet die Grundlage für unsere Vereinsarbeit. Einzelne Regelungen, insbesondere zur Beitragshöhe, wurden durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung angepasst.
SATZUNG
DER
TURN- UND SPORTGEMEINDE VERRENBERG
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinde Verrenberg. Er hat seinen Sitz in Öhringen-Verrenberg. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
§ 2 Geschäftsjahr
Des Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
a) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft.
b) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
c) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, welche den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d) Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
§ 4
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt. Dies gilt insbesondere auch für Einzelmitglieder des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft:
1.
a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
b) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vereinsvorstands. Vorraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
2.
Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefaßt. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufgrund eines von den gesetzlichen Vertretern gestellten schriftlichen Aufnahmeantrags. Im übrigen gelten die Bestimnungen in Ziff. 1.b) sinngemäß.
3.
Mit der Aufnahne verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württ. Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V. sind.
Verlust der Hitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt
durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluß des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen von den gesetzlichen Vertretern abzugeben ist.
durch Ausschluß aus dem Verein, Der Ausschluß kann durch den Vorstand beschlossen werden
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen fiir eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist,
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen des Württ. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,
c) wenn sich ein Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.
Vor dem Ausschlussbeschluß ist in den Fällen 2b) und 2c) dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Ausschlussbeschluß steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluß, ist dieser endgültig, wird er nicht bestätigt, gilt er als aufgehoben.
Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluß des Vorstandes besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung für sie nicht.
§ 6 Beiträge
Die Höhe des Mitrliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Hauptversammlung
A Die ordentliche Hauptversamnlung
1. Nach Ablauf eines Vereinsjahres findet alljährlich eine ordentliche Hauptversamnlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Aushang im Vereinskasten. Die Tagesordnung ist mitzuteilen.
2. Die Tagesordnung muß enthalten
a) Erstattung des Jahres- und Kassenberichts
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
d) Wahlen des Vorstands, der Abteilungsleiter und 2 Kassenprüfern
3. Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfern gewählt werden. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
5. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
B Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt:
a) wenn der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse sie für erforderlich hält.
b) wenn die Einberufung von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für die Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu A.
§ 9 Der Vorstand
Der aus der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
b) dem Kassier
c) dem Schriftführer
d) dem Jugendleiter
e) den Abteilungsleitern
f) dem Vereinsausschuß, bestehend aus vier Mitgliedern und zwar zwei Vertreter der aktiven und zwei Vertreter der passiven Mitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben aber bis zu einer Neuwahl im Amt.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereingvermögens.
Der Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimne des Vorsitzenden.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl bei der nächsten Hauptversammlung ersetzt.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 10
Jeder der beiden Vorsitzenden ist für sich allein gesetzlicher Vetreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts. Beide Vorsitzende können durch einstimmig gefaßten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne vorherige Anhörung des Vorstands zu treffen. Satz 2 gilt nur im Innenverhältnis.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversamunlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung díe Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Sie bedarf einer Hehrheit von Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach der Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamts der Stadt Öhringen zu übertragen, bis in Öhringen - Verrenberg ein neuer Verein gegründet wird, der im Sinne des §3 dieser Satzung die gleichen Ziele wie der aufgelöste in vollem Umfang verfolgt.
§ 12 Schlußbestimmung
Vorliegende Satzung wurde am 14. März 1980 von der Hauptversammlung der Turn- und Sportgemeinde Verrenberg beschlossen.
Verrenberg, den 14. März 1980